Viele Kundenbeziehungen der Linden-Grafik werden zu Gerichtsbeziehungen ein Tatsachenbericht.
www.linden-grafik.ch, www.die-agenda.ch.
Drei Tage der Verwertung der Kunden als Geldquellen nach Kündigung des Vertrages
durch den Kunden!
Erster Tag 26.9.2014 unsere Schlichtungsverhandlung vor dem Amtsgericht Wil.
Es finden mindestens 3 Schlichtungsverhandlungen statt mit Kunden die gekündigt haben.
Alle 3 Kunden werden Ihr Geld verlieren!
Zweiter Tag 10.3.2015 Linden-Grafik hat mindestens 2 Schlichtungsverhandlungen vorm
Amtsgericht Wil zu von Kunden gekündigten Werbeverträgen.
Beide Kunden werden Ihr Geld verlieren!
Dritter Tag 11.3.15 Gerichtsverhandlung Linden-Grafik gegen Hoffmann Uhren & Bijouterie
Brünigstr. 140 Sarnen. Die Verkäuferin der Firma Linden-Grafik kam unaufgefordert in
unser Geschäft und wir haben leider unterschrieben!
Der Vertrag vom 4.9.2014 wurde am 5.9.2014 gekündigt und die Kündigung wurde wie bei
allen anderen Fällen von der Linden-Grafik nicht akzeptiert! Aus der Kundenbeziehung
wurde eine Gerichtsbeziehung!
Als Gewerbler gibt es nur eine Möglichkeit sich vor der Gerichtsbeziehung zu schützen
wenn man unsicher ist! In Google nach der Firma suchen die etwas anbietet und nachlesen
wie sie mit Kunden umgeht.
Gerichtsurteil in unserem Fall Gerichtsentscheid vom 11.3.2015 Fall VV.2014.112-WI2ZE-DJO.
Wir gratulieren der Linden-Grafik, das sie einmal mehr eine Gerichtsbeziehung
Geldverwerten konnte:
Gerichtsentscheid
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1.)
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 7698.30 nebst 5% Zinsen seit
24.7.2014 zu bezahlen!
2.)
Die Gerichtskosten von Fr. 1760.00 ( Pauschales Schlichtungsverfahren Fr. 300,
Entscheidgebühr Fr. 1200.00, Zeugenentschädigung Fr. 260.00) werden dem Beklagten
auferlegt. Der von der Klägerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1500.00 wird
verrechnet und ihr für diesen Betrag das Rücktriffsrecht auf den Beklagten
eingeräumt. Der Restbetrag von Fr. 260.00 wird direkt beim Beklagten bezogen.
Wird eine Begründung dieses Entscheides verlangt, erhöht sich die Entscheidgebühr
auf Fr. 1800.00. In diesem Fall wird ein Restbetrag von Fr. 860.00 beim
Beklagten bezogen.Das Rückgriffsrecht der Kägerin bleibt unverändert.
3.)
Der Beklagte hat die Klägerin für deren Parteikosten mit Fr. 2035.25
(inkl. Fr. 150.75 Mwst) zu entschädigen.
Die Richterin
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Das macht: 11493,55 CHF für eine Unterschrift! Der Klägerin wurde bei Strafanzeigenandrohung
verboten, das Inserat zu veröffentlichen! Mit einer Firma die Ihre Kunden Geld verwertet
wollen wir nichts zu tun haben! Die Gesetzgebung in der Schweiz sieht vor das alle, die
unterschrieben haben kein Rücktrittsrecht haben! Die Firma Linden-Grafik zieht jeden Fall
vors Gericht bei dem ein Kunde glaubt Rücktrittsrecht zu haben! Es sind viele Fälle wie man
an den 3 Tagen die hier zitiert wurden erkennen kann!
Mehr Informationen zur Werbewirksamkeit der von der Lindengrafik angebotenen Werbung finden
Sie unter den Links die dieser Veröffentlichung folgen! Wir veröffentlichen das, um
Gewerbler vor Fehlern zu warnen. Es geht um riesige Geldbeträge die so durchgesetzt werden
mit Gerichtsbeziehungen zu Kunden! Besonders anfällig sind neue gegründete Gewerbebetriebe,
die nicht wissen das es kein Rücktrittsrecht gibt! Es geht hier nicht mehr um einen Dienst
am Kunden, sondern um die Geldverwertung des Kunden der kein Rücktrittsrecht hat!
Wir bedauern sehr jemals dieser Firma einlass bei uns gewährt zu haben und sorgen wie viele
andere dafür das diese Firma reicher und reicher wird!
2.) Sie werden vor das Schiedsgericht gezogen zwecks Ihrer Geldverwertung als Kunde.
Gehen Sie nicht auf die Forderungen der Lindengrafik ein, werden Sie vors Amtsgericht gezogen!